Satzung der Chorgemeinschaft Cham
§ 1 Name, Rechts-Charakter, Sitz
- Der Verein trägt den Namen Chorgemeinschaft Cham.
- Der Verein ist ein überörtlicher Chor, mit dem Schwerpunkt Kinder- und Jugendarbeit.
- Der Sitz des Vereins ist Cham.
- Erfüllungsort und Gerichtsstand für alle Angelegenheiten des Vereins ist Cham.
- Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Vereinszweck
- Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
- Der Vereinszweck ist die Pflege des Chorgesanges, die natürliche Stimmpflege und in besonderer Weise die musische Erziehung von Kindern und Jugendlichen sowie die Förderung der Musica Sacra.
- Der Verein führt regelmäßig Proben durch und tritt im Rahmen von Konzerten oder anderen musikalischen Veranstaltungen auf. Dabei stellt sich der Chor auch in den Dienst der Öffentlichkeit.
Musikalische Veranstaltungen werden mit dem Nebenzweck durchgeführt, das Zusammengehörigkeitsgefühl und das gegenseitige Verstehen als Voraussetzung guter Chorleistungen zu pflegen und neue Mitglieder zu werben.
§ 3 Mitgliedschaft
- Der Verein besteht aus aktiven und fördernden Mitgliedern.
- Aktives Mitglied kann jeder werden, der über die entsprechenden musikalischen und stimmlichen Fähigkeiten verfügt. Hierüber entscheidet der Chorleiter.
Minderjährige müssen die Zustimmung ihrer (ihres) gesetzlichen Vertreter(s) nachweisen. - Fördernde Mitglieder sind Mitglieder, die sich selbst nicht musikalisch betätigen, aber im Übrigen die Interessen des Vereins fördern. Förderndes (passives) Mitglied kann jede voll geschäftsfähige natürliche und juristische Person werden.
- Ehrenmitglieder sind Personen, die sich in besonderem Maße Verdienste um den Verein erworben haben.
§ 4 Beginn der Mitgliedschaft
- Die Vereinsmitgliedschaft entsteht durch eine Beitrittserklärung, die schriftlich an den Vorstand einzureichen ist und von diesem gebilligt werden muss.
Mit der Beitrittserklärung erkennt der Antragsteller für den Fall seiner Aufnahme die Satzung an. - Mit der Aushändigung der schriftlichen Aufnahmeerklärung wird der Eintritt und damit die Mitgliedschaft wirksam.
- Ein Aufnahmeanspruch besteht nicht.
- Eine Aufnahmeablehnung durch den Vorstand ist nicht anfechtbar, der Rechtsweg bleibt jedoch offen.
- Die Mitglieder haben keine Einwände gegen die Nennung und/oder Abbildung in Medien (Zeitung, Internet, Homepage usw.) im Zusammenhang mit Artikeln über den Chor.
§ 5 Ende der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft endet durch:
a) Tod
b) Austritt
c) Ausschluss
Zu b)
Die Austrittserklärung muss schriftlich gegenüber dem Vorstand zwei Monate vor Ende des Geschäftsjahres erfolgen.
Zu c)
Passive und aktive Mitglieder können aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn sie
- vorsätzlich den Zielen des Vereins entgegenarbeiten,
- in übler Weise durch grob schädigendes Verhalten den Ruf und das Ansehen des Chores schädigen,
- bei Proben und Aufführungen trotz wiederholter Aufforderung unentschuldigt fehlen,
- störend auf Gesang, Orchester oder Chormitglieder einwirken.
Über den Ausschluss entscheidet die Vorstandschaft.
Mit Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle Rechte und Ansprüche an den Verein. Eine Rückzahlung des Mitgliedsbeitrages ist ausgeschlossen.
§ 6 Mitgliedsbeitrag
- Der Verein erhebt keine Aufnahmegebühr.
- Der Mitgliedsbeitrag ist für ein Geschäftsjahr (Kalenderjahr) zu entrichten.
- Der Beitrag ist auch dann für ein Jahr zu begleichen, wenn ein Mitglied während des Jahres austritt, ausgeschlossen wird oder erst während des Geschäftsjahres eintritt.
- Kommt ein Mitglied seiner Beitragspflicht nach zwei schriftlichen Mahnungen nicht nach, wird dies als Austrittserklärung betrachtet. Auf die Folgen ist in der zweiten Mahnung nochmals hinzuweisen.
- Die Höhe des Beitrages wird durch die Mitgliederversammlung festgelegt.
- Der Vorstand kann Teilzahlungen gewähren oder die Beiträge in besonderen Fällen ermäßigen.
- Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit.
- Im Interesse einer frühzeitigen Ermöglichung der Haushaltserstellung und Programmgestaltung soll der Beitrag bis spätestens Ende des 1. Quartals entrichtet werden.
§ 7 Organe des Vereins
Die Organe des Vereins sind:
1. der Vorstand,
2. die Mitgliederversammlung.
zu 1.
Der erweiterte Vorstand setzt sich zusammen aus
a) dem Vorsitzenden,
b) dem Stellvertreter,
c) dem Schatzmeister,
d) dem Schriftführer,
e) dem Chorleiter,
f) berufenen Vertretern der einzelnen Chorgruppierungen.
zu f)
Die einzelnen Chorgruppierungen berufen jeweils einen Gruppenvertreter, der mindestens das 12. Lebensjahr vollendet haben muss und mit beratender Stimme dem Vorstand angehört. Die Mitglieder des Kinderchores werden durch einen berufenen Elternteil vertreten.
Aufgaben des Vorstandes:
- Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins. Ihm obliegt die Verwaltung des Vereinsvermögens und die Ausführung der Beschlüsse.
- Der Vorsitzende und sein Vertreter, in dieser Satzung Vorstand genannt, sind Vorstand im Sinne des § 26 BGB. Sie vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Jeder von ihnen vertritt stets einzeln. Beide haben im Außenverhältnis unbeschränkte Vertretungsbefugnis. Im Innenverhältnis darf der stellvertretende Vorsitzende das Vorstandsamt jedoch nur bei Verhinderung des Vorsitzenden ausüben.
- Der Vorstand und der erweiterte Vorstand werden von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von 3 Jahren gewählt. Er bleibt jedoch so lange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist. Eine Wiederwahl des Vorstandes ist möglich.
- Der Chorleiter wird nicht gewählt. Er gilt als sogenanntes "geborenes Mitglied".
- Der Vorstand und der erweiterte Vorstand treten zweimal im Jahr zusammen, bei Bedarf auch öfters.
- Eine Einberufung muss in dringenden Fällen erfolgen, wenn dies von einem Vorstandsmitglied beantragt wird.
- Der erweiterte Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens 4 Vorstandsmitglieder anwesend sind.
- Für einen Beschluss ist einfache Stimmenmehrheit ausreichend. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
zu 2.
die Mitgliederversammlung
- Die ordentliche Mitgliederversammlung ist mindestens einmal jährlich vom Vorstand einzuberufen, möglichst in den ersten Monaten des Kalenderjahres oder wenn es das Interesse des Chores erfordert.
- Die Mitglieder sind unter Bekanntgabe der Tagesordnung und unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen schriftlich einzuladen.
- Die Mitgliederversammlung ist nicht öffentlich. Der Leiter der Mitgliederversammlung kann Gäste zulassen.
- Aktives Wahlrecht besitzen alle aktiven Mitglieder, die das 10. Lebensjahr vollendet haben, darunter kann das Stimmrecht von einem Erziehungsberechtigten wahrgenommen werden.
- Passives Wahlrecht besitzen alle aktiven Mitglieder, die das 14. Lebensjahr vollendet haben.
- Jedes Mitglied hat eine Stimme. Bei einer Beschlussfassung entscheidet eine einfache Stimmenmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen.
- Eine Vertretung der Stimmabgabe ist unzulässig.
- Stimmenthaltungen werden nicht gezählt.
- Bei Stimmengleichheit gilt der Beschlussgegenstand als abgelehnt.
- Über jede Mitgliederversammlung wird eine Niederschrift angefertigt, die vom Versammlungsleiter und vom Schriftführer zu unterzeichnen ist.
Aufgaben der Mitgliederversammlung:
Die ordentliche Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende Aufgaben:
- Wahl des neuen Vorstandes und des erweiterten Vorstandes in schriftlicher und geheimer Form; bei Zustimmung von 2/3 der Teilnehmer ist auch eine Wahl per Akklamation möglich
- Entgegennahme des Jahres- und Kassenberichtes des Vorstandes, der Jahresabrechnung und Erteilung der Entlastung des Vorstandes
- Satzungsänderungen
- Festsetzen der Höhe des Mitgliedsbeitrages
- Wahl der Kassenprüfer
- Ernennung von Ehrenmitgliedern
- Abstimmung über eingereichte Anträge
- Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins
- Vorschlagsrecht zu Chorliteratur und Chorveranstaltungen
Anträge an die Mitgliederversammlung:
Anträge an die Mitgliederversammlung aus der Reihe der Mitglieder sind mindestens eine Woche vor Zusammentritt der ordentlichen Mitgliederversammlung beim Vorstand mit kurzer Begründung einzureichen.
§ 8 Kassenprüfung
Von der Mitgliederversammlung werden für jeweils drei Jahre zwei Kassenprüfer gewählt, die die Buchführung vor jeder Mitgliederversammlung, jedoch nur einmal jährlich, zu prüfen haben. Die Kassenprüfer geben dem Vorstand Kenntnis von dem jeweiligen Ergebnis ihrer Prüfungen und erstatten der Mitgliederversammlung Bericht. Die Kassenprüfer dürfen dem Vorstand nicht angehören.
§ 9 Satzungsänderung
- Eine Änderung der Satzung kann nur durch die Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von 2/3 der abgegebenen gültigen Stimmen der anwesenden Mitglieder beschlossen werden.
- Anträge auf Satzungsänderung sind spätestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung schriftlich beim Vorstand einzureichen.
- Eine Satzungsänderung zur Änderung des Vereinszweckes und die Auflösung bedarf der Zustimmung von 2/3 der anwesenden Mitglieder.
§ 10 Musikalische Leitung
- Der Chorleiter wird vom ersten Vorsitzenden und seinem Stellvertreter berufen.
- Der Chorleiter ist für die musikalische Leitung des Chores verantwortlich.
- Der Chorleiter ist Mitglied des erweiterten Vorstandes.
- Der Chorleiter entscheidet über das Programm unter beratender Mitwirkung des erweiterten Vorstandes.
- Über die Durchführbarkeit von Konzerten entscheidet die einfache Mehrheit des erweiterten Vorstandes. Ein entsprechender Finanzierungsplan ist zu erstellen.
§ 11 Gemeinnützigkeit
- Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
- Jeder Beschluss über die Änderung der Satzung ist vor Inkrafttreten dem zuständigen Finanzamt vorzulegen.
§ 12 Bereitstellung von Mitteln
- Die für die Erfüllung seiner Aufgaben nötigen Mittel erhält der Verein von den Mitgliedern sowie von außenstehenden Dritten, welche die Zwecke des Vereins erkennbar unterstützen wollen.
- Mittel der Körperschaft dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln der Körperschaft.
- Der Vorstand ist grundsätzlich ehrenamtlich tätig. Die Mitgliederversammlung kann eine jährliche pauschale Tätigkeitsvergütung für Vorstandsmitglieder beschließen.
- Die mit dem Ehrenamt betrauten Mitglieder haben nur Ersatzansprüche für tatsächlich entstandene Auslagen.
- Die Honorierung des Chorleiters beschließt der erweiterte Vorstand.
- Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
- Bei Auflösung des Vereins, bei seinem Erlöschen oder Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt Cham, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke im Bereich der Musikpflege zu verwenden hat.
Die Satzung wurde bei der Gründungsversammlung am 17. Juli 2011 verabschiedet und von den Gründungsmitgliedern unterzeichnet.